Allgemeine Geschäftsbedingungen
AW Baggerarbeiten – Axel Winter
Stand: November 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen AW Baggerarbeiten, Inhaber Axel Winter, Am Winkelgraben 8, 49565 Bramsche – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und seinen Auftraggebern.
Auftraggeber können Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein. Soweit einzelne Bestimmungen ausschließlich gegenüber Unternehmern gelten, wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht.
Individuelle Vereinbarungen, das jeweilige Angebot und die Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2. Vertragsschluss und Angebotsunterlagen
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Ein Vertrag kommt durch die schriftliche oder in Textform übermittelte Auftragsbestätigung, durch die Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch den einvernehmlichen Beginn der Arbeiten zustande.
Telefonische Absprachen und Absprachen auf der Baustelle sollen zur Vermeidung von Missverständnissen in Textform bestätigt werden.
Grundlage der Leistung sind das Angebot, die vereinbarte Leistungsbeschreibung, gegebenenfalls überlassene Pläne sowie ergänzende Vereinbarungen der Vertragsparteien.
3. Leistungsumfang
Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Bagger-, Erd- und Aushubarbeiten sowie Leistungen als Baumaschinenführer. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Auftrag.
Wird der Auftragnehmer als Baumaschinenführer nach Weisung eingesetzt, erfolgen Art, Reihenfolge und Ziel der Arbeiten nach den Vorgaben des Auftraggebers oder der von ihm benannten Bauleitung. Der Auftragnehmer bleibt für die sichere und fachgerechte Bedienung der von ihm geführten Maschine verantwortlich.
Übernimmt der Auftragnehmer einen bestimmten Arbeitserfolg, richtet sich die geschuldete Leistung nach der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, gelten als zusätzliche Leistungen und werden gesondert vergütet.
Die Untersuchung, Bewertung, Bergung oder Beseitigung von Kampfmitteln gehört nicht zum gewöhnlichen Leistungsumfang. Arbeiten im Zusammenhang mit Kampfmittelsondierungen oder Kampfmittelräumungen werden ausschließlich nach Anweisung und unter Verantwortung der hierzu befugten Fachunternehmen beziehungsweise zuständigen Fachkräfte ausgeführt.
Abtransport, Lagerung und Entsorgung von Boden, Bauschutt oder sonstigen Materialien sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Arbeitsfläche zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich, ausreichend tragfähig und für die vorgesehenen Maschinen erreichbar ist.
Der Auftraggeber hat rechtzeitig alle für die Arbeiten erforderlichen Informationen, Pläne, Genehmigungen und Freigaben bereitzustellen.
Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftraggeber den Verlauf von Strom-, Gas-, Wasser-, Abwasser-, Telekommunikations- und sonstigen Leitungen sowie unterirdischen Anlagen zuverlässig festzustellen und vor Ort eindeutig zu kennzeichnen. Vorhandene Leitungspläne sind dem Auftragnehmer rechtzeitig zu übergeben.
Bekannte Bodenbelastungen, Altlasten, Kampfmittelverdachtsflächen, Hohlräume, Fundamente, Leitungen und sonstige Gefahrenstellen sind dem Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass notwendige Zufahrten, Arbeitsräume und Sicherheitsabstände freigehalten werden und keine unbefugten Personen den Arbeitsbereich betreten.
Der Auftragnehmer bleibt ungeachtet der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers zur Einhaltung der ihm obliegenden gesetzlichen und fachlichen Sorgfaltspflichten verpflichtet.
5. Unvorhergesehene Verhältnisse und Leistungsänderungen
Werden während der Arbeiten Bodenverhältnisse, Hindernisse, Leitungen, Altlasten, Kampfmittelverdachtsmomente oder andere Umstände festgestellt, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, darf der Auftragnehmer die Arbeiten im betroffenen Bereich aus Sicherheitsgründen unterbrechen.
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über die festgestellten Umstände. Die Parteien stimmen das weitere Vorgehen miteinander ab.
Zusätzliche Arbeiten und Mehraufwendungen, die aufgrund nicht erkennbarer Verhältnisse oder nachträglicher Änderungswünsche entstehen, werden gesondert vergütet. Soweit möglich, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Ausführung über die voraussichtlichen Mehrkosten.
Bei Gefahr im Verzug darf der Auftragnehmer die notwendigen Sicherungsmaßnahmen durchführen, soweit dies zur Abwendung von Personen- oder erheblichen Sachschäden erforderlich ist.
6. Ausführungstermine
Ausführungstermine und Fertigstellungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Verzögerungen durch ungeeignete Witterung, nicht befahrbare Flächen, behördliche Anordnungen, fehlende Genehmigungen, nicht gekennzeichnete Leitungen, unvorhersehbare Bodenverhältnisse, Maschinenausfälle trotz ordnungsgemäßer Wartung oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber möglichst frühzeitig über absehbare Verzögerungen.
7. Vergütung und Abrechnung
Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Sie kann als Pauschalpreis, Stundenvergütung, Tagessatz, Maschinenstundensatz oder nach Aufmaß vereinbart werden.
Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
Anfahrten, Abfahrten, Rüstzeiten, Transporte, Wartezeiten, Baustelleneinrichtungen und Entsorgungskosten werden berechnet, wenn dies vereinbart wurde oder aus dem Angebot hervorgeht.
Vom Auftraggeber verursachte Wartezeiten und Unterbrechungen können nach dem vereinbarten Stunden- oder Maschinensatz berechnet werden. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Der Auftragnehmer ist bei längeren oder umfangreicheren Aufträgen berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen, sofern auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist.
8. Absage und Verschiebung von Einsätzen
Kann ein vereinbarter Einsatz aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig beginnen, kann der Auftragnehmer die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen abrechnen.
Dazu können insbesondere bereits durchgeführte Anfahrten, reservierte Maschinen, Transporte, Fremdkosten und nicht anderweitig einsetzbare Arbeitszeiten gehören.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Gesetzliche Kündigungs- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.
9. Abnahme und Mängel
Soweit ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Werkverträge und die Abnahme.
Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel möglichst zeitnah mitzuteilen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.
Gesetzliche Mängelrechte und Verjährungsfristen werden durch diese Bestimmung nicht eingeschränkt.
Kein Mangel liegt vor, soweit Abweichungen auf Anweisungen des Auftraggebers, unzutreffenden Planunterlagen, nicht offengelegten Hindernissen oder nicht erkennbaren Bodenverhältnissen beruhen und der Auftragnehmer seine Prüf-, Hinweis- und Sorgfaltspflichten erfüllt hat.
10. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Der Auftragnehmer haftet außerdem nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei ausdrücklich übernommenen Garantien.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers.
11. Einsatz fremder Maschinen
Stellt der Auftraggeber eine Maschine zur Verfügung, hat er dafür zu sorgen, dass diese betriebssicher, ordnungsgemäß gewartet, geprüft und für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist.
Bekannte Mängel, Besonderheiten und Bedienungshinweise sind dem Auftragnehmer vor Einsatzbeginn mitzuteilen.
Der Auftragnehmer darf den Einsatz einer erkennbar unsicheren oder ungeeigneten Maschine ablehnen beziehungsweise unterbrechen.
12. Verbraucher und Widerrufsrecht
Verbrauchern kann bei Verträgen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
In diesem Fall erhält der Verbraucher vor Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsbelehrung und das gesetzliche Muster-Widerrufsformular.
Soll die Leistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits während der Widerrufsfrist beginnen, wird hierzu eine gesonderte Erklärung eingeholt. Die gesetzlichen Voraussetzungen und Folgen eines vorzeitigen Leistungsbeginns bleiben unberührt.
13. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Verbraucher können mit Forderungen im gesetzlichen Umfang aufrechnen und Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur aufgrund von Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
14. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch der Schutz zwingender Vorschriften ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates nicht entzogen wird.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

